Bedient sich der im Grunde des § 4 Abs 5 StVO 1960 Meldepflichtige einer Mittelsperson, so fällt ihm im Falle der nicht genügenden Überwachung dieser Person culpa in custodiendo zur Last.Bedient sich der im Grunde des Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 Meldepflichtige einer Mittelsperson, so fällt ihm im Falle der nicht genügenden Überwachung dieser Person culpa in custodiendo zur Last.