Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.11.1973

Geschäftszahl

1088/73

Rechtssatz

Bedient sich der im Grunde des Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 Meldepflichtige einer Mittelsperson, so fällt ihm im Falle der nicht genügenden Überwachung dieser Person culpa in custodiendo zur Last.