Ein Sicherheitsorgan ist nicht verpflichtet, sich in Debatten über die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit einer Untersuchung im Sinne des § 5 Abs 4 lit a StVO einzulassen und das Verlangen, der Fahrzeuglenker habe sich einer Untersuchung durch den Amtsarzt zu unterziehen, zu wiederholen.Ein Sicherheitsorgan ist nicht verpflichtet, sich in Debatten über die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit einer Untersuchung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 4, Litera a, StVO einzulassen und das Verlangen, der Fahrzeuglenker habe sich einer Untersuchung durch den Amtsarzt zu unterziehen, zu wiederholen.