Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.1983

Geschäftszahl

83/02/0083

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/02/0063 E 23. Oktober 1981 RS 9

Stammrechtssatz

Ein Sicherheitsorgan ist nicht verpflichtet, sich in Debatten über die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit einer Untersuchung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 4, Litera a, StVO einzulassen und das Verlangen, der Fahrzeuglenker habe sich einer Untersuchung durch den Amtsarzt zu unterziehen, zu wiederholen.