Verwaltungsgerichtshof
21.10.1983
83/02/0083
GRS wie 81/02/0063 E 23. Oktober 1981 RS 9
Ein Sicherheitsorgan ist nicht verpflichtet, sich in Debatten über die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit einer Untersuchung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 4, Litera a, StVO einzulassen und das Verlangen, der Fahrzeuglenker habe sich einer Untersuchung durch den Amtsarzt zu unterziehen, zu wiederholen.