Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.1981

Geschäftszahl

81/02/0063

Rechtssatz

Ein Sicherheitsorgan ist nicht verpflichtet, sich in Debatten über die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit einer Untersuchung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 4, Litera a, StVO einzulassen und das Verlangen, der Fahrzeuglenker habe sich einer Untersuchung durch den Amtsarzt zu unterziehen, zu wiederholen.