Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1236/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1236/80

Entscheidungsdatum

27.03.1981

Index

50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Bei Anwendung des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 81, legcit hat die belangte Behörde nicht die Genehmigungsfähigkeit der Änderung der Betriebsanlage zu prüfen, dh die hat nicht zu prüfen, ob in Ansehung der gegenständlichen Änderung der Betriebsanlage im Sinne des Paragraph 77, Absatz eins, legcit überhaupt oder bei Einhaltung bestimmter geeigneter Auflagen zu erwarten ist, daß eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, ausgeschlossen ist und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis Ziffer 5, auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Gegenstand des Verfahrens ist vielmehr die Änderung der Betriebsanlage im Verhältnis zu der im Paragraph 81, legcit normierten Genehmigungspflicht, nämlich die Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit der Änderung im Hinblick auf die Regelung des Paragraph 81, legcit, dh die Beurteilung der Frage, ob es sich um eine solche Änderung handelt, daß sich neue oder größere Auswirkungen im Sinne dieser Regelung ergeben können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1980001236.X02

Im RIS seit

25.03.2004

Dokumentnummer

JWR_1980001236_19810327X02

Rechtssatz für 85/04/0083

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

85/04/0083

Entscheidungsdatum

18.02.1986

Index

GewerbeO
50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1236/80 E 27. März 1981 RS 2

Stammrechtssatz

Bei Anwendung des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 81, legcit hat die belangte Behörde nicht die Genehmigungsfähigkeit der Änderung der Betriebsanlage zu prüfen, dh die hat nicht zu prüfen, ob in Ansehung der gegenständlichen Änderung der Betriebsanlage im Sinne des Paragraph 77, Absatz eins, legcit überhaupt oder bei Einhaltung bestimmter geeigneter Auflagen zu erwarten ist, daß eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, ausgeschlossen ist und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis Ziffer 5, auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Gegenstand des Verfahrens ist vielmehr die Änderung der Betriebsanlage im Verhältnis zu der im Paragraph 81, legcit normierten Genehmigungspflicht, nämlich die Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit der Änderung im Hinblick auf die Regelung des Paragraph 81, legcit, dh die Beurteilung der Frage, ob es sich um eine solche Änderung handelt, daß sich neue oder größere Auswirkungen im Sinne dieser Regelung ergeben können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985040083.X01

Im RIS seit

11.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2023

Dokumentnummer

JWR_1985040083_19860218X01

Rechtssatz für 86/04/0064

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

86/04/0064

Entscheidungsdatum

30.09.1986

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1236/80 E 27. März 1981 RS 2 (hier: Tankstelle)

Stammrechtssatz

Bei Anwendung des Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 81, legcit hat die belangte Behörde nicht die Genehmigungsfähigkeit der Änderung der Betriebsanlage zu prüfen, dh die hat nicht zu prüfen, ob in Ansehung der gegenständlichen Änderung der Betriebsanlage im Sinne des Paragraph 77, Absatz eins, legcit überhaupt oder bei Einhaltung bestimmter geeigneter Auflagen zu erwarten ist, daß eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, ausgeschlossen ist und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis Ziffer 5, auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Gegenstand des Verfahrens ist vielmehr die Änderung der Betriebsanlage im Verhältnis zu der im Paragraph 81, legcit normierten Genehmigungspflicht, nämlich die Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit der Änderung im Hinblick auf die Regelung des Paragraph 81, legcit, dh die Beurteilung der Frage, ob es sich um eine solche Änderung handelt, daß sich neue oder größere Auswirkungen im Sinne dieser Regelung ergeben können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986040064.X01

Im RIS seit

09.09.2005

Dokumentnummer

JWR_1986040064_19860930X01