Die Berechtigung der Organe der Straßenaufsicht den Alkotest zu verlangen besteht bereits dann, wenn die Alkoholbeeinträchtigung vermutet werden kann. Wenn somit der Fahrzeuglenker aus dem Mund nach Alkohol riecht, ist das Straßenaufsichtsorgan durchaus berechtigt, den Alkotest zu verlangen (Hinweis E 17.10.1966, 0810/66).