Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.10.1980

Geschäftszahl

0397/80

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1249/68 E 27. Jänner 1969 RS 2

Stammrechtssatz

Die Berechtigung der Organe der Straßenaufsicht den Alkotest zu verlangen besteht bereits dann, wenn die Alkoholbeeinträchtigung vermutet werden kann. Wenn somit der Fahrzeuglenker aus dem Mund nach Alkohol riecht, ist das Straßenaufsichtsorgan durchaus berechtigt, den Alkotest zu verlangen (Hinweis E 17.10.1966, 0810/66).