Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.11.1975

Geschäftszahl

0369/75

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1249/68 E 27. Jänner 1969 RS 2

Stammrechtssatz

Die Berechtigung der Organe der Straßenaufsicht den Alkotest zu verlangen besteht bereits dann, wenn die Alkoholbeeinträchtigung vermutet werden kann. Wenn somit der Fahrzeuglenker aus dem Mund nach Alkohol riecht, ist das Straßenaufsichtsorgan durchaus berechtigt, den Alkotest zu verlangen (Hinweis E 17.10.1966, 0810/66).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1975:1975000369.X04