Verwaltungsgerichtshof
24.10.1980
0829/80
GRS wie 1249/68 E 27. Jänner 1969 RS 2
Die Berechtigung der Organe der Straßenaufsicht den Alkotest zu verlangen besteht bereits dann, wenn die Alkoholbeeinträchtigung vermutet werden kann. Wenn somit der Fahrzeuglenker aus dem Mund nach Alkohol riecht, ist das Straßenaufsichtsorgan durchaus berechtigt, den Alkotest zu verlangen (Hinweis E 17.10.1966, 0810/66).