Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0668/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0668/78

Entscheidungsdatum

19.04.1979

Index

Gewerberecht
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
0669/78

Rechtssatz

Die Frage der im Zusammenhang mit einem fortgesetzten Delikt allenfalls in unzulässiger Weise erfolgten mehrfachen Bestrafung stellt sich nur im Falle einer neuerlichen Bestrafung wegen gleichwertiger Deliktshandlungen, nicht aber dann, wenn ERSTMALS eine Bestrafung des Täters unter Anspruch EINER Strafe erfolgt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978000668.X02

Im RIS seit

17.11.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2021

Dokumentnummer

JWR_1978000668_19790419X02

Rechtssatz für 2801/79

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 10186 A/1980

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2801/79

Entscheidungsdatum

27.06.1980

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0668/78 E 19. April 1979 RS 2

Stammrechtssatz

Die Frage der im Zusammenhang mit einem fortgesetzten Delikt allenfalls in unzulässiger Weise erfolgten mehrfachen Bestrafung stellt sich nur im Falle einer neuerlichen Bestrafung wegen gleichwertiger Deliktshandlungen, nicht aber dann, wenn ERSTMALS eine Bestrafung des Täters unter Anspruch EINER Strafe erfolgt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979002801.X03

Im RIS seit

27.06.1980

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2009

Dokumentnummer

JWR_1979002801_19800627X03

Rechtssatz für 2843/79

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2843/79

Entscheidungsdatum

27.06.1980

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0668/78 E 19. April 1979 RS 2

Stammrechtssatz

Die Frage der im Zusammenhang mit einem fortgesetzten Delikt allenfalls in unzulässiger Weise erfolgten mehrfachen Bestrafung stellt sich nur im Falle einer neuerlichen Bestrafung wegen gleichwertiger Deliktshandlungen, nicht aber dann, wenn ERSTMALS eine Bestrafung des Täters unter Anspruch EINER Strafe erfolgt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979002843.X02

Im RIS seit

21.01.2004

Dokumentnummer

JWR_1979002843_19800627X02

Rechtssatz für 83/04/0137

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

83/04/0137

Entscheidungsdatum

17.01.1984

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0668/78 E 19. April 1979 RS 2

Stammrechtssatz

Die Frage der im Zusammenhang mit einem fortgesetzten Delikt allenfalls in unzulässiger Weise erfolgten mehrfachen Bestrafung stellt sich nur im Falle einer neuerlichen Bestrafung wegen gleichwertiger Deliktshandlungen, nicht aber dann, wenn ERSTMALS eine Bestrafung des Täters unter Anspruch EINER Strafe erfolgt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983040137.X03

Im RIS seit

21.06.2004

Dokumentnummer

JWR_1983040137_19840117X03

Rechtssatz für 84/09/0030

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

84/09/0030

Entscheidungsdatum

07.03.1984

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0668/78 E 19. April 1979 RS 2

Stammrechtssatz

Die Frage der im Zusammenhang mit einem fortgesetzten Delikt allenfalls in unzulässiger Weise erfolgten mehrfachen Bestrafung stellt sich nur im Falle einer neuerlichen Bestrafung wegen gleichwertiger Deliktshandlungen, nicht aber dann, wenn ERSTMALS eine Bestrafung des Täters unter Anspruch EINER Strafe erfolgt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1984090030.X04

Im RIS seit

07.12.2004

Dokumentnummer

JWR_1984090030_19840307X04

Rechtssatz für 84/09/0031

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 11348 A/1984

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

84/09/0031

Entscheidungsdatum

07.03.1984

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0668/78 E 19. April 1979 RS 2

Stammrechtssatz

Die Frage der im Zusammenhang mit einem fortgesetzten Delikt allenfalls in unzulässiger Weise erfolgten mehrfachen Bestrafung stellt sich nur im Falle einer neuerlichen Bestrafung wegen gleichwertiger Deliktshandlungen, nicht aber dann, wenn ERSTMALS eine Bestrafung des Täters unter Anspruch EINER Strafe erfolgt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1984090031.X02

Im RIS seit

06.12.2004

Dokumentnummer

JWR_1984090031_19840307X02