Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.01.1984

Geschäftszahl

83/04/0137

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0668/78 E 19. April 1979 RS 2

Stammrechtssatz

Die Frage der im Zusammenhang mit einem fortgesetzten Delikt allenfalls in unzulässiger Weise erfolgten mehrfachen Bestrafung stellt sich nur im Falle einer neuerlichen Bestrafung wegen gleichwertiger Deliktshandlungen, nicht aber dann, wenn ERSTMALS eine Bestrafung des Täters unter Anspruch EINER Strafe erfolgt.