Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1497/79

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 10286 A/1980

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1497/79

Entscheidungsdatum

07.11.1980

Index

50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Die Genehmigungspflicht tritt hinsichtlich einer gewerblichen Betriebsanlage somit nicht erst ein, wenn eine solche Anlage etwa wegen ihrer Größe oder wegen der in ihr ausgeübten Tätigkeiten "eine über das normale Ausmaß hinausgehende Feuergefahr" - der Beschwerdeführer meint damit offensichtlich jene Brandgefahr, die unter ähnlichen Verhältnissen außerhalb einer Betriebsanlage besteht - bedeuten würde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979001497.X02

Im RIS seit

09.10.2003

Dokumentnummer

JWR_1979001497_19801107X02

Rechtssatz für 0774/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

0774/80

Entscheidungsdatum

10.04.1981

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1497/79 E 7. November 1980 VwSlg 10286 A/1980 RS 2

Stammrechtssatz

Die Genehmigungspflicht tritt hinsichtlich einer gewerblichen Betriebsanlage somit nicht erst ein, wenn eine solche Anlage etwa wegen ihrer Größe oder wegen der in ihr ausgeübten Tätigkeiten "eine über das normale Ausmaß hinausgehende Feuergefahr" - der Beschwerdeführer meint damit offensichtlich jene Brandgefahr, die unter ähnlichen Verhältnissen außerhalb einer Betriebsanlage besteht - bedeuten würde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1980000774.X03

Im RIS seit

27.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Dokumentnummer

JWR_1980000774_19810410X03

Rechtssatz für 88/04/0062

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

88/04/0062

Entscheidungsdatum

19.09.1989

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1497/79 E 7. November 1980 VwSlg 10286 A/1980 RS 2

Stammrechtssatz

Die Genehmigungspflicht tritt hinsichtlich einer gewerblichen Betriebsanlage somit nicht erst ein, wenn eine solche Anlage etwa wegen ihrer Größe oder wegen der in ihr ausgeübten Tätigkeiten "eine über das normale Ausmaß hinausgehende Feuergefahr" - der Beschwerdeführer meint damit offensichtlich jene Brandgefahr, die unter ähnlichen Verhältnissen außerhalb einer Betriebsanlage besteht - bedeuten würde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988040062.X02

Im RIS seit

11.10.2006

Dokumentnummer

JWR_1988040062_19890919X02