Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.1989

Geschäftszahl

88/04/0062

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1497/79 E 7. November 1980 VwSlg 10286 A/1980 RS 2

Stammrechtssatz

Die Genehmigungspflicht tritt hinsichtlich einer gewerblichen Betriebsanlage somit nicht erst ein, wenn eine solche Anlage etwa wegen ihrer Größe oder wegen der in ihr ausgeübten Tätigkeiten "eine über das normale Ausmaß hinausgehende Feuergefahr" - der Beschwerdeführer meint damit offensichtlich jene Brandgefahr, die unter ähnlichen Verhältnissen außerhalb einer Betriebsanlage besteht - bedeuten würde.