Verwaltungsgerichtshof
07.11.1980
1497/79
Die Genehmigungspflicht tritt hinsichtlich einer gewerblichen Betriebsanlage somit nicht erst ein, wenn eine solche Anlage etwa wegen ihrer Größe oder wegen der in ihr ausgeübten Tätigkeiten "eine über das normale Ausmaß hinausgehende Feuergefahr" - der Beschwerdeführer meint damit offensichtlich jene Brandgefahr, die unter ähnlichen Verhältnissen außerhalb einer Betriebsanlage besteht - bedeuten würde.