Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
86/05/0052
Entscheidungsdatum
25.10.1988
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0911/49 E 20. Oktober 1949 RS 1
Stammrechtssatz
Begründungslücken sind dann wesentlich, wenn sie zur Folge haben, daß der Beschwerdeführer über die von der Behörde getroffenen Erwägungen nicht ausreichend unterrichtet und die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert wird.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel
als wesentlicher Verfahrensmangel
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986050052.X03
Dokumentnummer
JWR_1986050052_19881025X03