Verwaltungsgerichtshof
15.05.1979
1363/78
GRS wie 0911/49 E 20. Oktober 1949 RS 1
Begründungslücken sind dann wesentlich, wenn sie zur Folge haben, daß der Beschwerdeführer über die von der Behörde getroffenen Erwägungen nicht ausreichend unterrichtet und die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert wird.