Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.10.1949

Geschäftszahl

0911/49

Rechtssatz

Begründungslücken sind dann wesentlich, wenn sie zur Folge haben, daß der Beschwerdeführer über die von der Behörde getroffenen Erwägungen nicht ausreichend unterrichtet und die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert wird.