Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.10.1988

Geschäftszahl

86/05/0052

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0911/49 E 20. Oktober 1949 RS 1

Stammrechtssatz

Begründungslücken sind dann wesentlich, wenn sie zur Folge haben, daß der Beschwerdeführer über die von der Behörde getroffenen Erwägungen nicht ausreichend unterrichtet und die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert wird.