Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
0827/77
Entscheidungsdatum
06.07.1978
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2496/56 E 26. Juni 1959 VwSlg 5007 A/1959 RS 1
(hier: Enteignung nach WRG, Berücksichtigung des Verkehrswertes
bzw von Vergleichsgrundstücken)
Stammrechtssatz
Der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens befreit die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten. Daher ist die Verfahrensrüge einer Partei abzulehnen, die im Verwaltungsverfahren untätig geblieben ist, um erst vor dem Verwaltungsgerichtshof ihre Zurückhaltung abzulegen und das Verfahren als mangelhaft zu bekämpfen, an dem sie trotz gebotener Gelegenheit nicht genügend mitgewirkt hat.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1978:1977000827.X02
Im RIS seit
14.01.2002
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2008
Dokumentnummer
JWR_1977000827_19780706X02