Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.03.1964

Geschäftszahl

2249/63

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2496/56 E 26. Juni 1959 VwSlg 5007 A/1959 RS 1 (hier: iZm der Beibringung von Nachweisen für dir Richtigkeit der Behauptung des Dienstgebers, daß eine Beitragsnachverrechnung fehlerhaft sei)

Stammrechtssatz

Der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens befreit die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und Verzögerungen des Verfahrens hintanzuhalten. Daher ist die Verfahrensrüge einer Partei abzulehnen, die im Verwaltungsverfahren untätig geblieben ist, um erst vor dem Verwaltungsgerichtshof ihre Zurückhaltung abzulegen und das Verfahren als mangelhaft zu bekämpfen, an dem sie trotz gebotener Gelegenheit nicht genügend mitgewirkt hat.