Die nachträgliche Vorlage von Meldebestätigungen ausländischer Meldebehörden (zum Nachweis der Nichtbeendigung der Auswanderung im Sinne des § 500 ASVG) stellt keinen geeigneten Wiederaufnahmegrund dar, wenn die Partei schon im Vorverfahren die Auskunftsmöglichkeit der Meldebehörden hätte geltend machen können.Die nachträgliche Vorlage von Meldebestätigungen ausländischer Meldebehörden (zum Nachweis der Nichtbeendigung der Auswanderung im Sinne des Paragraph 500, ASVG) stellt keinen geeigneten Wiederaufnahmegrund dar, wenn die Partei schon im Vorverfahren die Auskunftsmöglichkeit der Meldebehörden hätte geltend machen können.