Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.07.1980

Geschäftszahl

1588/78

Rechtssatz

Die nachträgliche Vorlage von Meldebestätigungen ausländischer Meldebehörden (zum Nachweis der Nichtbeendigung der Auswanderung im Sinne des Paragraph 500, ASVG) stellt keinen geeigneten Wiederaufnahmegrund dar, wenn die Partei schon im Vorverfahren die Auskunftsmöglichkeit der Meldebehörden hätte geltend machen können.