Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 0688/63

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0688/63

Entscheidungsdatum

26.09.1963

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1955 §58 Abs3;
KFG 1955 §64 Abs5;

Rechtssatz

Bei der besonders hohen Unfallziffer muß es durchaus den Absichten des Gesetzgebers entsprechend angesehen werden, wenn hinsichtlich der Auslegung des Begriffes "Verläßlichkeit" iSd Paragraphen 58, Absatz 3 und 64 Absatz 5, KFG 1955 ein strenger Maßstab angelegt wird und vor allem jene Personen durch Entziehung der Fahrerlaubnis unnachsichtlich und sogar für dauernd aus dem Straßenverkehr ausgeschlossen werden, deren bisheriges Verhalten mit Sicherheit den Schluß ziehen läßt, daß sie eine Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer darstellen (hier: zweimalige Lenkung eines Kraftfahrzeuges im alkoholisierten Zustand, einmal Aberkennung der Fähigkeit zur Wiedererlangung eines Führerscheines, sieben gerichtliche Vorstrafen wegen Paragraphen 431, 411 und 335 StG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1963000688.X01

Im RIS seit

24.01.2002

Dokumentnummer

JWR_1963000688_19630926X01

Rechtssatz für 0387/65

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

0387/65

Entscheidungsdatum

15.06.1965

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1955 §58 Abs3;
KFG 1955 §64 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0688/63 E 26. September 1963 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der besonders hohen Unfallziffer muß es durchaus den Absichten des Gesetzgebers entsprechend angesehen werden, wenn hinsichtlich der Auslegung des Begriffes "Verläßlichkeit" iSd Paragraphen 58, Absatz 3 und 64 Absatz 5, KFG 1955 ein strenger Maßstab angelegt wird und vor allem jene Personen durch Entziehung der Fahrerlaubnis unnachsichtlich und sogar für dauernd aus dem Straßenverkehr ausgeschlossen werden, deren bisheriges Verhalten mit Sicherheit den Schluß ziehen läßt, daß sie eine Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer darstellen (hier: zweimalige Lenkung eines Kraftfahrzeuges im alkoholisierten Zustand, einmal Aberkennung der Fähigkeit zur Wiedererlangung eines Führerscheines, sieben gerichtliche Vorstrafen wegen Paragraphen 431, 411 und 335 StG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1965000387.X02

Im RIS seit

15.10.2001

Dokumentnummer

JWR_1965000387_19650615X02

Rechtssatz für 1387/66

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

1387/66

Entscheidungsdatum

27.01.1967

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1955 §58 Abs3;
KFG 1955 §64 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0688/63 E 26. September 1963 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der besonders hohen Unfallziffer muß es durchaus den Absichten des Gesetzgebers entsprechend angesehen werden, wenn hinsichtlich der Auslegung des Begriffes "Verläßlichkeit" iSd Paragraphen 58, Absatz 3 und 64 Absatz 5, KFG 1955 ein strenger Maßstab angelegt wird und vor allem jene Personen durch Entziehung der Fahrerlaubnis unnachsichtlich und sogar für dauernd aus dem Straßenverkehr ausgeschlossen werden, deren bisheriges Verhalten mit Sicherheit den Schluß ziehen läßt, daß sie eine Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer darstellen (hier: zweimalige Lenkung eines Kraftfahrzeuges im alkoholisierten Zustand, einmal Aberkennung der Fähigkeit zur Wiedererlangung eines Führerscheines, sieben gerichtliche Vorstrafen wegen Paragraphen 431, 411 und 335 StG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1966001387.X04

Im RIS seit

25.03.2002

Dokumentnummer

JWR_1966001387_19670127X04

Rechtssatz für 1259/67

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1259/67

Entscheidungsdatum

28.10.1968

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1955 §58 Abs3;
KFG 1955 §64 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0688/63 E 26. September 1963 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der besonders hohen Unfallziffer muß es durchaus den Absichten des Gesetzgebers entsprechend angesehen werden, wenn hinsichtlich der Auslegung des Begriffes "Verläßlichkeit" iSd Paragraphen 58, Absatz 3 und 64 Absatz 5, KFG 1955 ein strenger Maßstab angelegt wird und vor allem jene Personen durch Entziehung der Fahrerlaubnis unnachsichtlich und sogar für dauernd aus dem Straßenverkehr ausgeschlossen werden, deren bisheriges Verhalten mit Sicherheit den Schluß ziehen läßt, daß sie eine Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer darstellen (hier: zweimalige Lenkung eines Kraftfahrzeuges im alkoholisierten Zustand, einmal Aberkennung der Fähigkeit zur Wiedererlangung eines Führerscheines, sieben gerichtliche Vorstrafen wegen Paragraphen 431, 411 und 335 StG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1968:1967001259.X02

Im RIS seit

24.01.2002

Dokumentnummer

JWR_1967001259_19681028X02

Rechtssatz für 3110/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

3110/78

Entscheidungsdatum

30.03.1979

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1955 §58 Abs3;
KFG 1955 §64 Abs5;
KFG 1967 §73 Abs1;
  1. KFG 1967 § 73 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 73 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 73 gültig von 28.07.1990 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0688/63 E 26. September 1963 RS 1 (Zusatz: Für das Verwaltungsverfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung ist nicht das Urteil des Strafgerichtes maßgebend, sondern das Ergebnis des gerichtlichen Beweisverfahrens, das die Verwaltungsbehörde nicht nach strafrechtlichen Gesichtspunkten, sondern nach solchen der Verkehrssicherheit zu beurteilen hat. An die Beurteilung des Schutzes der Allgemeinheit durch das Strafgericht ist die Verwaltungsbehörde nicht gebunden)

Stammrechtssatz

Bei der besonders hohen Unfallziffer muß es durchaus den Absichten des Gesetzgebers entsprechend angesehen werden, wenn hinsichtlich der Auslegung des Begriffes "Verläßlichkeit" iSd Paragraphen 58, Absatz 3 und 64 Absatz 5, KFG 1955 ein strenger Maßstab angelegt wird und vor allem jene Personen durch Entziehung der Fahrerlaubnis unnachsichtlich und sogar für dauernd aus dem Straßenverkehr ausgeschlossen werden, deren bisheriges Verhalten mit Sicherheit den Schluß ziehen läßt, daß sie eine Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer darstellen (hier: zweimalige Lenkung eines Kraftfahrzeuges im alkoholisierten Zustand, einmal Aberkennung der Fähigkeit zur Wiedererlangung eines Führerscheines, sieben gerichtliche Vorstrafen wegen Paragraphen 431, 411 und 335 StG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978003110.X02

Im RIS seit

19.11.2003

Dokumentnummer

JWR_1978003110_19790330X02

Rechtssatz für 1351/78

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

1351/78

Entscheidungsdatum

18.04.1980

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §73 Abs1;
  1. KFG 1967 § 73 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 73 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 73 gültig von 28.07.1990 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0688/63 E 26. September 1963 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der besonders hohen Unfallziffer muß es durchaus den Absichten des Gesetzgebers entsprechend angesehen werden, wenn hinsichtlich der Auslegung des Begriffes "Verläßlichkeit" iSd Paragraphen 58, Absatz 3 und 64 Absatz 5, KFG 1955 ein strenger Maßstab angelegt wird und vor allem jene Personen durch Entziehung der Fahrerlaubnis unnachsichtlich und sogar für dauernd aus dem Straßenverkehr ausgeschlossen werden, deren bisheriges Verhalten mit Sicherheit den Schluß ziehen läßt, daß sie eine Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer darstellen (hier: zweimalige Lenkung eines Kraftfahrzeuges im alkoholisierten Zustand, einmal Aberkennung der Fähigkeit zur Wiedererlangung eines Führerscheines, sieben gerichtliche Vorstrafen wegen Paragraphen 431, 411 und 335 StG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1978001351.X03

Im RIS seit

14.10.2003

Dokumentnummer

JWR_1978001351_19800418X03

Rechtssatz für 1363/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

1363/80

Entscheidungsdatum

12.12.1980

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1955 §73 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0688/63 E 26. September 1963 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der besonders hohen Unfallziffer muß es durchaus den Absichten des Gesetzgebers entsprechend angesehen werden, wenn hinsichtlich der Auslegung des Begriffes "Verläßlichkeit" iSd Paragraphen 58, Absatz 3 und 64 Absatz 5, KFG 1955 ein strenger Maßstab angelegt wird und vor allem jene Personen durch Entziehung der Fahrerlaubnis unnachsichtlich und sogar für dauernd aus dem Straßenverkehr ausgeschlossen werden, deren bisheriges Verhalten mit Sicherheit den Schluß ziehen läßt, daß sie eine Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer darstellen (hier: zweimalige Lenkung eines Kraftfahrzeuges im alkoholisierten Zustand, einmal Aberkennung der Fähigkeit zur Wiedererlangung eines Führerscheines, sieben gerichtliche Vorstrafen wegen Paragraphen 431, 411 und 335 StG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1980001363.X03

Im RIS seit

30.03.2004

Dokumentnummer

JWR_1980001363_19801212X03

Rechtssatz für 3134/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

3134/80

Entscheidungsdatum

30.01.1981

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1955 §58 Abs3;
KFG 1955 §64 Abs5;
KFG 1967 §73 Abs1;
  1. KFG 1967 § 73 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 73 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 73 gültig von 28.07.1990 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0688/63 E 26. September 1963 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der besonders hohen Unfallziffer muß es durchaus den Absichten des Gesetzgebers entsprechend angesehen werden, wenn hinsichtlich der Auslegung des Begriffes "Verläßlichkeit" iSd Paragraphen 58, Absatz 3 und 64 Absatz 5, KFG 1955 ein strenger Maßstab angelegt wird und vor allem jene Personen durch Entziehung der Fahrerlaubnis unnachsichtlich und sogar für dauernd aus dem Straßenverkehr ausgeschlossen werden, deren bisheriges Verhalten mit Sicherheit den Schluß ziehen läßt, daß sie eine Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer darstellen (hier: zweimalige Lenkung eines Kraftfahrzeuges im alkoholisierten Zustand, einmal Aberkennung der Fähigkeit zur Wiedererlangung eines Führerscheines, sieben gerichtliche Vorstrafen wegen Paragraphen 431, 411 und 335 StG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1980003134.X02

Im RIS seit

12.01.2004

Dokumentnummer

JWR_1980003134_19810130X02

Rechtssatz für 82/11/0202

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

82/11/0202

Entscheidungsdatum

15.02.1983

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §73 Abs1;
  1. KFG 1967 § 73 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 73 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 73 gültig von 28.07.1990 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0688/63 E 26. September 1963 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der besonders hohen Unfallziffer muß es durchaus den Absichten des Gesetzgebers entsprechend angesehen werden, wenn hinsichtlich der Auslegung des Begriffes "Verläßlichkeit" iSd Paragraphen 58, Absatz 3 und 64 Absatz 5, KFG 1955 ein strenger Maßstab angelegt wird und vor allem jene Personen durch Entziehung der Fahrerlaubnis unnachsichtlich und sogar für dauernd aus dem Straßenverkehr ausgeschlossen werden, deren bisheriges Verhalten mit Sicherheit den Schluß ziehen läßt, daß sie eine Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer darstellen (hier: zweimalige Lenkung eines Kraftfahrzeuges im alkoholisierten Zustand, einmal Aberkennung der Fähigkeit zur Wiedererlangung eines Führerscheines, sieben gerichtliche Vorstrafen wegen Paragraphen 431, 411 und 335 StG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982110202.X02

Im RIS seit

17.11.2004

Dokumentnummer

JWR_1982110202_19830215X02