Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.03.1979

Geschäftszahl

3110/78

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0688/63 E 26. September 1963 RS 1

(Zusatz: Für das Verwaltungsverfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung ist nicht das Urteil des Strafgerichtes maßgebend, sondern das Ergebnis des gerichtlichen Beweisverfahrens, das die Verwaltungsbehörde nicht nach strafrechtlichen Gesichtspunkten, sondern nach solchen der Verkehrssicherheit zu beurteilen hat. An die Beurteilung des Schutzes der Allgemeinheit durch das Strafgericht ist die Verwaltungsbehörde nicht gebunden)

Stammrechtssatz

Bei der besonders hohen Unfallziffer muß es durchaus den Absichten des Gesetzgebers entsprechend angesehen werden, wenn hinsichtlich der Auslegung des Begriffes "Verläßlichkeit" iSd Paragraphen 58, Absatz 3 und 64 Absatz 5, KFG 1955 ein strenger Maßstab angelegt wird und vor allem jene Personen durch Entziehung der Fahrerlaubnis unnachsichtlich und sogar für dauernd aus dem Straßenverkehr ausgeschlossen werden, deren bisheriges Verhalten mit Sicherheit den Schluß ziehen läßt, daß sie eine Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer darstellen (hier: zweimalige Lenkung eines Kraftfahrzeuges im alkoholisierten Zustand, einmal Aberkennung der Fähigkeit zur Wiedererlangung eines Führerscheines, sieben gerichtliche Vorstrafen wegen Paragraphen 431, 411 und 335 StG).