Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.04.1980

Geschäftszahl

1351/78

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0688/63 E 26. September 1963 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der besonders hohen Unfallziffer muß es durchaus den Absichten des Gesetzgebers entsprechend angesehen werden, wenn hinsichtlich der Auslegung des Begriffes "Verläßlichkeit" iSd Paragraphen 58, Absatz 3 und 64 Absatz 5, KFG 1955 ein strenger Maßstab angelegt wird und vor allem jene Personen durch Entziehung der Fahrerlaubnis unnachsichtlich und sogar für dauernd aus dem Straßenverkehr ausgeschlossen werden, deren bisheriges Verhalten mit Sicherheit den Schluß ziehen läßt, daß sie eine Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer darstellen (hier: zweimalige Lenkung eines Kraftfahrzeuges im alkoholisierten Zustand, einmal Aberkennung der Fähigkeit zur Wiedererlangung eines Führerscheines, sieben gerichtliche Vorstrafen wegen Paragraphen 431, 411 und 335 StG).