Für die Auskunftserteilung im Sinne des § 103 Abs 2 KFG ist das Verlangen der Behörde Tatbestandsmerkmal. Ein derartiges Verlangen ist Gegenstand eines Administrativverfahrens und darf daher grundsätzlich mit einem Verwaltungsstrafverfahren nicht vermengt werden (Hinweis E 2.3.1972, 0527/71).Für die Auskunftserteilung im Sinne des Paragraph 103, Absatz 2, KFG ist das Verlangen der Behörde Tatbestandsmerkmal. Ein derartiges Verlangen ist Gegenstand eines Administrativverfahrens und darf daher grundsätzlich mit einem Verwaltungsstrafverfahren nicht vermengt werden (Hinweis E 2.3.1972, 0527/71).