Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.05.1973

Geschäftszahl

0867/72

Rechtssatz

Für die Auskunftserteilung im Sinne des Paragraph 103, Absatz 2, KFG ist das Verlangen der Behörde Tatbestandsmerkmal. Ein derartiges Verlangen ist Gegenstand eines Administrativverfahrens und darf daher grundsätzlich mit einem Verwaltungsstrafverfahren nicht vermengt werden (Hinweis E 2.3.1972, 0527/71).