Die Behörde hat auf dem Boden des § 77 Abs 1 GewO 1973 die wirtschaftliche Zumutbarkeit von Auflagen nicht zu prüfen. Als eine Auflage im Sinne des § 77 Abs 1 GewO 1973 kommt demnach auch die zeitliche Beschränkung des Betriebes einer Anlage, insbesondere durch Nachtarbeitsverbot, in Betracht. (vgl. E vom 28.5.1975, 0273,0274/75, hier hatte der Bfr als Fleischermeister eingewendet, die Auflage, daß Arbeiten in Aufbackräumen in der Zeit von 22 - 6 Uhr nicht durchgeführt werden dürfen, würde eine Gefährdung der Existenz darstellen.)Die Behörde hat auf dem Boden des Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1973 die wirtschaftliche Zumutbarkeit von Auflagen nicht zu prüfen. Als eine Auflage im Sinne des Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1973 kommt demnach auch die zeitliche Beschränkung des Betriebes einer Anlage, insbesondere durch Nachtarbeitsverbot, in Betracht. vergleiche E vom 28.5.1975, 0273,0274/75, hier hatte der Bfr als Fleischermeister eingewendet, die Auflage, daß Arbeiten in Aufbackräumen in der Zeit von 22 - 6 Uhr nicht durchgeführt werden dürfen, würde eine Gefährdung der Existenz darstellen.)