Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.05.1979

Geschäftszahl

0097/78

Rechtssatz

Die Behörde hat auf dem Boden des Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1973 die wirtschaftliche Zumutbarkeit von Auflagen nicht zu prüfen. Als eine Auflage im Sinne des Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1973 kommt demnach auch die zeitliche Beschränkung des Betriebes einer Anlage, insbesondere durch Nachtarbeitsverbot, in Betracht. vergleiche E vom 28.5.1975, 0273,0274/75, hier hatte der Bfr als Fleischermeister eingewendet, die Auflage, daß Arbeiten in Aufbackräumen in der Zeit von 22 - 6 Uhr nicht durchgeführt werden dürfen, würde eine Gefährdung der Existenz darstellen.)

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

0099/78

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1979:1978000097.X05