Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1286/59

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 2423 F/1961;

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1286/59

Entscheidungsdatum

25.04.1961

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §138 Abs2 lita;
  1. FinStrG Art. 1 § 138 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 138 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2010
  3. FinStrG Art. 1 § 138 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  4. FinStrG Art. 1 § 138 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975

Rechtssatz

Zur genauen Bezeichnung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat ist es nicht unbedingt erforderlich, im Spruch des Straferkenntnisses Tag und Stunde der Begehung genau festzuhalten; ist eine solche genaue zeitliche Begrenzung der Tat nicht möglich, dann muß aber die Tat im Spruch auf andere Weise so genau umschrieben werden, daß Verwechslungen ausgeschlossen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1961:1959001286.X02

Im RIS seit

25.04.1961

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2016

Dokumentnummer

JWR_1959001286_19610425X02

Rechtssatz für 0382/72

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

0382/72

Entscheidungsdatum

21.03.1974

Index

Finanzstrafrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte


Vorgeschichte:
1389/68 E 31.10.1969;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1961/04/25 1286/59 3

Stammrechtssatz

Zur genauen Bezeichnung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat ist es nicht unbedingt erforderlich, im Spruch des Straferkenntnisses Tag und Stunde der Begehung genau festzuhalten; ist eine solche genaue zeitliche Begrenzung der Tat nicht möglich, dann muß aber die Tat im Spruch auf andere Weise so genau umschrieben werden, daß Verwechslungen ausgeschlossen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1974:1972000382.X01

Im RIS seit

18.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2022

Dokumentnummer

JWR_1972000382_19740321X01

Rechtssatz für 1931/77

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1931/77

Entscheidungsdatum

21.11.1977

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1286/59 E 25. April 1961 VwSlg 2423 F/1961; RS 2 (hier: Tatzeit 10.30 oder 10.35).

Stammrechtssatz

Zur genauen Bezeichnung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat ist es nicht unbedingt erforderlich, im Spruch des Straferkenntnisses Tag und Stunde der Begehung genau festzuhalten; ist eine solche genaue zeitliche Begrenzung der Tat nicht möglich, dann muß aber die Tat im Spruch auf andere Weise so genau umschrieben werden, daß Verwechslungen ausgeschlossen sind.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue Angabe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1977001931.X01

Im RIS seit

30.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2009

Dokumentnummer

JWR_1977001931_19771121X01

Rechtssatz für 3245/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 10445 A/1981

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

3245/80

Entscheidungsdatum

13.05.1981

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1286/59 E 25. April 1961 VwSlg 2423 F/1961; RS 2

Stammrechtssatz

Zur genauen Bezeichnung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat ist es nicht unbedingt erforderlich, im Spruch des Straferkenntnisses Tag und Stunde der Begehung genau festzuhalten; ist eine solche genaue zeitliche Begrenzung der Tat nicht möglich, dann muß aber die Tat im Spruch auf andere Weise so genau umschrieben werden, daß Verwechslungen ausgeschlossen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1980003245.X03

Im RIS seit

29.03.2004

Dokumentnummer

JWR_1980003245_19810513X03

Rechtssatz für 81/02/0156

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

81/02/0156

Entscheidungsdatum

04.12.1981

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1286/59 E 25. April 1961 VwSlg 2423 F/1961; RS 2

Stammrechtssatz

Zur genauen Bezeichnung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat ist es nicht unbedingt erforderlich, im Spruch des Straferkenntnisses Tag und Stunde der Begehung genau festzuhalten; ist eine solche genaue zeitliche Begrenzung der Tat nicht möglich, dann muß aber die Tat im Spruch auf andere Weise so genau umschrieben werden, daß Verwechslungen ausgeschlossen sind.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue Angabe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1981020156.X02

Im RIS seit

19.02.2004

Dokumentnummer

JWR_1981020156_19811204X02