Verwaltungsgerichtshof
21.11.1977
1931/77
GRS wie 1286/59 E 25. April 1961 VwSlg 2423 F/1961; RS 2 (hier: Tatzeit 10.30 oder 10.35).
Zur genauen Bezeichnung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat ist es nicht unbedingt erforderlich, im Spruch des Straferkenntnisses Tag und Stunde der Begehung genau festzuhalten; ist eine solche genaue zeitliche Begrenzung der Tat nicht möglich, dann muß aber die Tat im Spruch auf andere Weise so genau umschrieben werden, daß Verwechslungen ausgeschlossen sind.