Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.11.1977

Geschäftszahl

1931/77

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1286/59 E 25. April 1961 VwSlg 2423 F/1961; RS 2 (hier: Tatzeit 10.30 oder 10.35).

Stammrechtssatz

Zur genauen Bezeichnung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat ist es nicht unbedingt erforderlich, im Spruch des Straferkenntnisses Tag und Stunde der Begehung genau festzuhalten; ist eine solche genaue zeitliche Begrenzung der Tat nicht möglich, dann muß aber die Tat im Spruch auf andere Weise so genau umschrieben werden, daß Verwechslungen ausgeschlossen sind.