Verwaltungsgerichtshof
21.03.1974
0382/72
Vorgeschichte:
1389/68 E 31.10.1969;
GRS wie VwGH Erkenntnis 1961/04/25 1286/59 3
Zur genauen Bezeichnung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat ist es nicht unbedingt erforderlich, im Spruch des Straferkenntnisses Tag und Stunde der Begehung genau festzuhalten; ist eine solche genaue zeitliche Begrenzung der Tat nicht möglich, dann muß aber die Tat im Spruch auf andere Weise so genau umschrieben werden, daß Verwechslungen ausgeschlossen sind.
ECLI:AT:VWGH:1974:1972000382.X01