Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.03.1974

Geschäftszahl

0382/72

Beachte

Vorgeschichte:

1389/68 E 31.10.1969;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1961/04/25 1286/59 3

Stammrechtssatz

Zur genauen Bezeichnung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat ist es nicht unbedingt erforderlich, im Spruch des Straferkenntnisses Tag und Stunde der Begehung genau festzuhalten; ist eine solche genaue zeitliche Begrenzung der Tat nicht möglich, dann muß aber die Tat im Spruch auf andere Weise so genau umschrieben werden, daß Verwechslungen ausgeschlossen sind.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1974:1972000382.X01