An der Bestimmung des § 105 lit a WRG 1959, wonach ein Unternehmen dann als unzulässig angesehen werden kann, wenn durch seine Verwirklichung gesundheitsschädliche Folgen zu befürchten sind, erwächst niemandem ein subjektives öffentliches Recht. (Daher: keine Beschwerdeberechtigung)An der Bestimmung des Paragraph 105, Litera a, WRG 1959, wonach ein Unternehmen dann als unzulässig angesehen werden kann, wenn durch seine Verwirklichung gesundheitsschädliche Folgen zu befürchten sind, erwächst niemandem ein subjektives öffentliches Recht. (Daher: keine Beschwerdeberechtigung)