Verwaltungsgerichtshof
09.02.1967
1212/66
An der Bestimmung des Paragraph 105, Litera a, WRG 1959, wonach ein Unternehmen dann als unzulässig angesehen werden kann, wenn durch seine Verwirklichung gesundheitsschädliche Folgen zu befürchten sind, erwächst niemandem ein subjektives öffentliches Recht. (Daher: keine Beschwerdeberechtigung)