Verwaltungsgerichtshof
26.03.1980
1571/77
GRS wie 1212/66 E 9. Februar 1967 RS 1
An der Bestimmung des Paragraph 105, Litera a, WRG 1959, wonach ein Unternehmen dann als unzulässig angesehen werden kann, wenn durch seine Verwirklichung gesundheitsschädliche Folgen zu befürchten sind, erwächst niemandem ein subjektives öffentliches Recht. (Daher: keine Beschwerdeberechtigung)
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
1576/77