Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2394/76
Entscheidungsdatum
10.11.1977
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1307/68 E 7. Februar 1969 RS 2
Stammrechtssatz
Hat im erstinstanzlichen Verfahren ein befangenes Organ mitgewirkt, dann wird dieser Mangel durch den Abspruch der Berufungsbehörde im Sinne des § 66 Abs 4 AVG behoben und kann somit eine diesbezügliche Rechtsverletzung nicht mehr vorliegen.Hat im erstinstanzlichen Verfahren ein befangenes Organ mitgewirkt, dann wird dieser Mangel durch den Abspruch der Berufungsbehörde im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG behoben und kann somit eine diesbezügliche Rechtsverletzung nicht mehr vorliegen.
Schlagworte
Einfluß auf die Sachentscheidung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1977:1976002394.X03
Dokumentnummer
JWR_1976002394_19771110X03