Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.11.1990

Geschäftszahl

90/18/0192

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1307/68 E 7. Februar 1969 RS 2

Stammrechtssatz

Hat im erstinstanzlichen Verfahren ein befangenes Organ mitgewirkt, dann wird dieser Mangel durch den Abspruch der Berufungsbehörde im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG behoben und kann somit eine diesbezügliche Rechtsverletzung nicht mehr vorliegen.