Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.02.1969

Geschäftszahl

1307/68

Rechtssatz

Hat im erstinstanzlichen Verfahren ein befangenes Organ mitgewirkt, dann wird dieser Mangel durch den Abspruch der Berufungsbehörde im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG behoben und kann somit eine diesbezügliche Rechtsverletzung nicht mehr vorliegen.