Verwaltungsgerichtshof
07.02.1969
1307/68
Hat im erstinstanzlichen Verfahren ein befangenes Organ mitgewirkt, dann wird dieser Mangel durch den Abspruch der Berufungsbehörde im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG behoben und kann somit eine diesbezügliche Rechtsverletzung nicht mehr vorliegen.