Die Bescheinigung der Bezirksverwaltungsbehörde dient als Beweismittel der Vereinfachung des Verfahrens, ist aber nicht für den hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Begünstigung ergehenden behördlichen Feststellungsbescheid bindend (Hinweis auf die zu § 117 Abs 3 zweiter Satz SV-ÜG ergangenen E 24.6.1953, ) 84/51, VwSlg 3036 A/1953 und vom 4.7.1956, 0038/55).Die Bescheinigung der Bezirksverwaltungsbehörde dient als Beweismittel der Vereinfachung des Verfahrens, ist aber nicht für den hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Begünstigung ergehenden behördlichen Feststellungsbescheid bindend (Hinweis auf die zu Paragraph 117, Absatz 3, zweiter Satz SV-ÜG ergangenen E 24.6.1953, ) 84/51, VwSlg 3036 A/1953 und vom 4.7.1956, 0038/55).