Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 506

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 484/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 506

Inkrafttretensdatum

01.01.1985

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Verfahren.

Paragraph 506,
  1. Absatz eins,Die Begünstigungen nach den Paragraphen 501 bis 503 werden auf Antrag oder von Amts wegen festgestellt.
  2. Absatz 2,Bei Anträgen auf die Begünstigung nach Paragraph 503, beginnt die Leistung mit dem Ablauf des Monates, in dem der Versicherungsfall eingetreten und die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind, frühestens jedoch ab 1. Mai 1945, auch wenn erst durch eine Begünstigung nach Paragraph 502, die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind.
  3. Absatz 3,Wer Begünstigungen nach den Paragraphen 501, 502, Absatz eins bis 3 und 5 beantragt, hat glaubhaft darzutun, daß ihm aus einem der im Paragraph 500, bezeichneten Gründe in seinen sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen ein Nachteil im Sinne der Paragraphen 501 bis 504 erwachsen ist. Zu diesem Zwecke hat er eine Bescheinigung der für seinen Wohnort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde darüber beizubringen, daß der Nachteil durch einen der im Paragraph 500, bezeichneten Gründe veranlaßt worden ist. Personen, die nach dem Opferfürsorgegesetz anspruchsberechtigt sind, erbringen den Nachweis durch Vorlage einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises nach Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,, in der letztgeltenden Fassung. Die Bescheinigungen des Landeshauptmannes (Amtsbescheinigungen oder Opferausweise nach Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes) sind für die Versicherungsträger bindend.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12094104

Alte Dokumentnummer

N6195546094L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P506/NOR12094104

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