Gerichte einschließlich des VwGH (Art 135 Abs 4 B-VG) - haben Gesetze, Staatsverträge und Verordnungen nicht anzuwenden, wenn sie nicht gehörig kundgemacht sind.Gerichte einschließlich des VwGH (Artikel 135, Absatz 4, B-VG) - haben Gesetze, Staatsverträge und Verordnungen nicht anzuwenden, wenn sie nicht gehörig kundgemacht sind.