Ob ein Einschreiten des Sicherheitsorganes auf Grund eines Tatbestandes erfolgte, der bei richtiger Auslegung des Gesetzes wirklich einen Grund zum Einschreiten geboten hätte, oder ob er sich hiebei richtig verhalten habe oder nicht, ist für den Tatbestand des Art VIII Abs 1 lit b EGVG ohne Belang. (Hinweis auf E vom 2.7.1934, Zl. A 1324/33)Ob ein Einschreiten des Sicherheitsorganes auf Grund eines Tatbestandes erfolgte, der bei richtiger Auslegung des Gesetzes wirklich einen Grund zum Einschreiten geboten hätte, oder ob er sich hiebei richtig verhalten habe oder nicht, ist für den Tatbestand des Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera b, EGVG ohne Belang. (Hinweis auf E vom 2.7.1934, Zl. A 1324/33)