§ 13 KOVG setzt eine ordentliche Bewirtschaftung der Ertragsquelle voraus. Es kommt demnach dann nicht auf das tatsächliche Einkommen an, wenn die Ertragsquellen nicht ordentlich bewirtschaftet worden sind (z.T. gleichlautend wie E 16.10.1952, 1499/51, VwSlg 2681 A/1952).Paragraph 13, KOVG setzt eine ordentliche Bewirtschaftung der Ertragsquelle voraus. Es kommt demnach dann nicht auf das tatsächliche Einkommen an, wenn die Ertragsquellen nicht ordentlich bewirtschaftet worden sind (z.T. gleichlautend wie E 16.10.1952, 1499/51, VwSlg 2681 A/1952).