Zur Bestrafung nach § 99 Abs 1 lit b StVO genügt die Erfüllung eines der im § 5 Abs 2, 4 und 5 StVO aufgezählten Tatbestände. Ob eine Alkotestprobe, eine ärztliche Untersuchung oder beides durchzuführen ist, entscheidet die Behörde. Dem Fahrzeuglenker ist kein Wahlrecht eingeräumt.Zur Bestrafung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO genügt die Erfüllung eines der im Paragraph 5, Absatz 2, 4 und 5 StVO aufgezählten Tatbestände. Ob eine Alkotestprobe, eine ärztliche Untersuchung oder beides durchzuführen ist, entscheidet die Behörde. Dem Fahrzeuglenker ist kein Wahlrecht eingeräumt.