Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.03.1977

Geschäftszahl

2143/76

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1060/63 E 30. Oktober 1964 RS 2

Stammrechtssatz

Zur Bestrafung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO genügt die Erfüllung eines der im Paragraph 5, Absatz 2, 4 und 5 StVO aufgezählten Tatbestände. Ob eine Alkotestprobe, eine ärztliche Untersuchung oder beides durchzuführen ist, entscheidet die Behörde. Dem Fahrzeuglenker ist kein Wahlrecht eingeräumt.