Verwaltungsgerichtshof
30.10.1964
1060/63
Zur Bestrafung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO genügt die Erfüllung eines der im Paragraph 5, Absatz 2, 4 und 5 StVO aufgezählten Tatbestände. Ob eine Alkotestprobe, eine ärztliche Untersuchung oder beides durchzuführen ist, entscheidet die Behörde. Dem Fahrzeuglenker ist kein Wahlrecht eingeräumt.
Siehe:
2799/78 E VS 15. Jänner 1980 VwSlg 10009 A/1980 RS 1