Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1767/62

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1767/62

Entscheidungsdatum

18.10.1963

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Bei schwankenden und sich widersprechenden Angaben der Partei ist die Behörde nicht verpflichtet, von Amtswegen auf Grund der späteren Behauptungen weitere Ermittlungen durchzuführen; vielmehr ist dann die Partei gehalten, ihre späteren Angaben, zumal wenn sie voraussichtlich der Behörde unglaubwürdig erscheinen werden, durch entsprechende Beweisanträge zu stützen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1962001767.X01

Im RIS seit

27.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1962001767_19631018X01