Verwaltungsgerichtshof
18.10.1963
1767/62
Bei schwankenden und sich widersprechenden Angaben der Partei ist die Behörde nicht verpflichtet, von Amtswegen auf Grund der späteren Behauptungen weitere Ermittlungen durchzuführen; vielmehr ist dann die Partei gehalten, ihre späteren Angaben, zumal wenn sie voraussichtlich der Behörde unglaubwürdig erscheinen werden, durch entsprechende Beweisanträge zu stützen.