Im Zusammenhang mit der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände im Sinne des § 4 Abs. 2 Z 8 Wr. VG besteht eine Anmeldepflicht nach § 17 Abs. 1 Wr. VG schon dann, wenn der Einsatz pyrotechnischer Gegenstände entsprechend den Vorgaben und Auflagen im Bescheid, mit dem die Veranstaltungsstätte bei Einhaltung näher umschriebener Voraussetzungen hinsichtlich bestimmter Bereiche des Stadions zum gleichzeitigen Einsatz einer festgelegten Anzahl näher genannter pyrotechnischer Gegenstände gemäß § 18 Abs. 3 Wr. VG als speziell geeignet festgestellt wurde, vorgesehen ist. Bereits die nach diesem Bescheid zulässige Verwendung pyrotechnischer Gegenstände durch die vorgesehenen Verwender löst die Anmeldepflicht nach § 17 Abs. 1 Wr. VG aus.Im Zusammenhang mit der Verwendung pyrotechnischer Gegenstände im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 8, Wr. VG besteht eine Anmeldepflicht nach Paragraph 17, Absatz eins, Wr. VG schon dann, wenn der Einsatz pyrotechnischer Gegenstände entsprechend den Vorgaben und Auflagen im Bescheid, mit dem die Veranstaltungsstätte bei Einhaltung näher umschriebener Voraussetzungen hinsichtlich bestimmter Bereiche des Stadions zum gleichzeitigen Einsatz einer festgelegten Anzahl näher genannter pyrotechnischer Gegenstände gemäß Paragraph 18, Absatz 3, Wr. VG als speziell geeignet festgestellt wurde, vorgesehen ist. Bereits die nach diesem Bescheid zulässige Verwendung pyrotechnischer Gegenstände durch die vorgesehenen Verwender löst die Anmeldepflicht nach Paragraph 17, Absatz eins, Wr. VG aus.